Anmeldung
Anmeldung SJ 2025/26
Die Anmeldungen für das Schuljahr 2025/26 finden vom 12.02. bis 18.02. zu folgenden Zeiten statt:
Mo-Fr: 8:00 – 16:00 Uhr
Sa: 8:00 – 12:00 Uhr
Für die 5. Klasse der Gemeinschaftsschule Hermann-Neuberger-Völklingen können alle Kinder angemeldet werden, die im laufenden Schuljahr die Klassenstufe 4 einer Grundschule besuchen.
Gegen Ende des Schuljahres findet im Rahmen unseres Begrüßungsfestes ein erstes Kennenlernen zwischen den Schulneulingen, ihren zukünftigen Klassenlehrern sowie ihren Schulpaten statt. Den Termin erhalten Sie rechtzeitig.
Zur Anmeldung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 06898/9149730. Beachten Sie, dass es am Standort Völklingen zwei Gemeinschaftsschulen gibt, die sich lediglich das Sekretariat teilen. Bitte teilen Sie den Sekretärinnen mit, welche Gemeinschaftsschule Ihr Kind besuchen soll. Bei unserer Einrichtung handelt es sich um eine gebundene Ganztagsschule. Detaillierte Infos zur zeitlichen Gestaltung des Schultages finden Sie hier.
Alternativ können Sie zur Terminvereinbarung das folgende Kontaktformular nutzen. An dem Samstagstermin (15.02.) können keine Termine nach 12 Uhr gebucht werden.
❗ Im Anschluss an die Terminmaske finden Sie eine Liste der für die Anmeldung benötigten Dokumente. Bringen Sie diese bitte zu Ihrem Termin mit.
Für die Anmeldung Ihres Kindes benötigen Sie folgende Dokumente :
das Original des Halbjahreszeugnisses mit Entwicklungsbericht der Grundschule
eine Kopie der Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch und entweder
einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) aus dem hervorgeht, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern besteht oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt, so dass Ihr Kind nicht geimpft werden kann oder
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z.B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung (z.B. andere Schule, Kita) darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits erbracht wurde.